Dem Vorsitzenden, einem von ihm beauftragten oder der bereichsleitenden Person sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, nach Ankündigung, zu gestatten.
Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z. B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit der betreffenden Kleingärtnerin/des betreffenden Kleingärtners gestattet.