• Aufgepasst!

      Der Versand der Jahresabrechnung erfolgt erst nach den kommenden Arbeitseinsätzen, Damit alle noch die Chance haben, 7 Pflichtstunden zu erfüllen. Jede nicht geleistete Stunde kostet 50 €. Auch wer seine Stunden bereits voll hat, wird um zusätzliche Unterstützung gebeten, damit wir die Arbeiten auf der Koppel rechtzeitig vor dem Frost schaffen.

Ist die Errichtung von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herden und Kaminen) erlaubt?

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht gestattet.

Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes, Errichtung vor dem 3. Oktober 1990, ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen erfolgt. Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz).

Der Betreiber ist zur EInhaltungaller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach §20 a Punkt 7 BKleinG ist die Feuerstätte zu entfernen.

Bereiche für Grill- und Räucheraktivitäten sind gestattet.

Handelsübliche Feuerschalen, Räucherofen, Eintopfofen und Grillgeräte u. a. Geräte sind erlaubt. Es ist darauf zu achten, dass nur abgelagertes und nicht behandeltes Brennholz zum Einsatz kommt.